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Carisma Exclusiv

Andreas Tassis
8010 Graz
Steiermark
 
Tel: 0676/9707656
www.carisma-exclusiv.com
 
Anfrage an den Vermieter
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Beschreibung:
siehe Website:
http://www.carisma-exclusiv.com/de/fahrzeuge/lamborghini_gallardo_spyder
 
Mietbedingungen:
Allgemeines

Carisma Veranstaltung u. Handels Ges.m.b.H., nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten und nachfolgenden Bedingungen, die der im Mietvertrag genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich Angaben im Mietvertrag und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisationsgestützt weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

Reservierung, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe

Bei Reservierungen gilt eine Stornogebühr von 20% vereinbart, sofern die Reservierung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt erfolgt; erfolgt die Stornierung später oder gar nicht, so beträgt die Stornogebühr 50% der vereinbarten Miete. Wenn nichts gesondert vereinbart wurde, sind Terminverschiebungen (z.B. auf Grund von Schlechtwetter oder Krankheit) nicht möglich und werden ebenso als Storno angesehen. Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ - Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt und unverletzter Tachoplombe übernommen zu haben; jegliche bei Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren
Schäden muss der Mieter - unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen - unmittelbar nach der Übergabe bekannt geben, ansonsten er für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend, Einzustehen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Datum zurückzustellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht in Übereinstimmung mit diesem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der bei objektiver Betrachtung für den Vermieter keinerlei Schaden oder Nachteil mit sich bringt. Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet (Tarif 1/ohne Kilometer inkl./Mehrkilometer werden laut gebuchten Tarif verrechnet); wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung (Tarif 1/ohne Kilometer inkl./Mehrkilometer werden laut gebuchten Tarif verrechnet). Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige. Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.

Benützung des Fahrzeuges

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden:

* zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung, zur unerlaubten Weitervermietung
* für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen
* für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
* von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden Person
* zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen
* zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
* ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus vom Vermieter durch Eintragung in der im Mietvertrag dafür vorgesehenen Zeile anerkannt worden ist
* zu Fahrten ins Ausland, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich erteilt wurde. Wurde eine entsprechende Erlaubnis erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen und haftet bei vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung oder bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz (etwa asiatischer Teil der Türkei) unabhängig von event. für das Inland vereinbarten Haftungsreduktionen und vom Verschulden für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für dessen Verlust.

Die Treibstoffkosten gehen zu Kosten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar. Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind die Türen, Fenster und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten, ist das Fahrzeug mit einem Schutzsystem ausgerüstet, so ist die zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung (z.B. Absperrstange) zu gewährleisten. Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon.

Der Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden - ausgenommen Personenschäden - sofern nicht er oder eine Person, für die er Einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.

Unfall, Panne

Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:

* sofort anzuhalten
* Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen
* an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Name/Anschrift aller beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben
* keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
* sofort die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei oder Gendarmerie die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
* bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle Anzeige bzw. Selbstanzeige zu erstatten
* den Vermieter sofort telefonisch, telegrafisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten.

Der Mieter und ein eventuell ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die im Büro des Vermieters einzusehen ist. Bei Pannen ist sofort telefonisch, telegrafisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich der Vermieter zu verständigen und seine Weisung abzuwarten.

Benutzungsentgelte

Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:

* Die im Mietvertrag bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.
* Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.
* Tagesgebühren, Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, die Nebenkosten zu den im Mietvertrag angeführten Sätzen.
* Zustell- und Abholgebühren, die im Mietvertrag angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.
* Alle zu erhebenden Steuern.
* Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen.
* Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.
* Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen.
* Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene im Mietvertrag vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene Summe reduziert.

Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens EUR 5,- vereinbart.

Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern.

Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.

Anzahlung, Kaution

Der Vermieter kann je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugswertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Die Mindestkaution entspricht der Höhe des voraussichtlichen Mietbetrages. Die Anzahlung/Kaution wird bei der Abrechnung in Anrechnung gebracht.
Sollten bei Unterfertigung des Mietvertrages zum Zwecke der Begründung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes Ausweispapiere oder sonstige Urkunden, welcher Art auch immer, übergeben werden, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der oben angeführten Mietgebühren einschließlich des Entgelts für eine allfällige Überziehungsdauer, der angeführten Kilometergebühren, der angeführten Tagesgebühren, der angeführten Zustell- und Abholgebühren, der angeführten Steuern, der angeführten Gebühren, Strafen und Kosten, sofern diese zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bereits feststehen, der abgeführten Kosten, der angeführten Haftungshöchstsumme - sofern die genannten Positionen jeweils zur Verrechnung gelangen - zu.

Versicherungsschutz

Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme, der Selbstbehalt des Mieters, sowie Selbstbehalt im Falle eines Totalschadens bzw. mutwilliger Zerstörung sind Fahrzeug-Kategorie abhängig und werden im Mietvertrag gesondert angeführt. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.

Kategorie A=*****

Haftpflicht Deckungssumme = EUR 15.000.000,- / Vollkasko mit einem nicht ausschließbaren Selbstbehalt von 10% der Schadensumme (mind. jedoch EUR 7.500,-)
Kaution = EUR 7.500,-

Kategorie B/C=****/***

Haftpflicht Deckungssumme = EUR 15.000.000,- / Vollkasko mit einem nicht ausschließbaren Selbstbehalt von 5% der Schadensumme (mind. jedoch EUR 2.500,-)
Kaution = EUR 2.500,-

Kategorie D=Offroad & Cabrios

Haftpflicht Deckungssumme = EUR 15.000.000,- / Vollkasko mit einem nicht ausschließbaren Selbstbehalt von 5% der Schadensumme (mind. jedoch EUR 2.000,-)
Kaution = EUR 2.000,-

Kategorie E/F=PKW’s & Kombis/Sonstige Fahrzeuge

Haftpflicht Deckungssumme = EUR 15.000.000,- / Vollkasko mit einem nicht ausschließbaren Selbstbehalt von 5% der Schadensumme (mind. jedoch EUR 500,-)
Kaution = EUR 500,-

Sollte sich einzelne Fahrzeuge von diesen Bestimmungen abheben, obwohl sie einer der Kategorien zugeordnet sind, wird dies im Mietvertrag gesondert angeführt.

Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln sowie Reifen und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Beschädigte Felgen und Reifen werden, auf Grund der hohen Leistung der Fahrzeuge, in jedem Fall von Beschädigungen - zur allgemeinen Sicherheit - getauscht und NICHT repariert.
Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.
Eine Insassenunfallversicherung, die für an den Beifahrern entstehenden Schäden haftet, kann gegen Aufpreis von EUR 19,- mit abgeschlossen werden.

Schlussbestimmung

Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Österreich, Handelsgericht Graz. Erfüllungsort ist 8010 Graz.
 
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